Allgemeine Geschäftsbedingungen (hpc DUAL Österreich GmbH)

1          Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1   
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der AN im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installierten, Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des AG werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

1.2 
hpc DUAL erbringt die unter Punkt „2 Leistungsumfang“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz "AGB-hpc DUAL" genannt) angeführten Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung der AGB-hpc DUAL. Die AGB-hpc DUAL liegen daher allen vom AG künftig zu erteilenden Aufträgen an hpc DUAL zugrunde.

 1.3 
Änderungen der AGB-hpc DUAL werden dem AG unter angemessener Frist vor Eintreten der Änderung elektronisch mitgeteilt. Stimmt der AG den Änderungen der AGB-hpc DUAL nicht zu, besteht das Recht auf außerordentliche Kündigung.

 1.4  
Die AGB-hpc DUAL bestehen neben diesem allgemeinen Teil auch aus den einen integrierenden Bestandteil der AGB-hpc DUAL darstellenden Beilagen, aus denen sich nähere Details des Auftrages (insbesondere Preise, Formulare, technische Spezifikationen) ergeben.


2          Leistungsumfang

2.1    
Die duale Zustellung (integrierte Logistikdienstleistung) von hpc DUAL umfasst folgende Teilleistungen:

  • Die Einrichtung einer elektronischen Anmeldestelle in das System
  • Die Bestätigung des Empfanges des Auftrages (Punkt „6 Auftrag und Annahme“).
  • Die druck- und abgabenlogistische Sortierung und Weiterleitung zum Druck.
  • Die Herstellung der hard copy der zu übermittelnden Sendung (adressierter Ausdruck einschließlich Kuvertierung).
  • Die Übermittlung von elektronischen sowie physischen Sendungen an einen geeigneten Zustelldienst iSd ZustG (BGBl. Nr. 200/1982)
  • Alle weiteren Leistungen, welche im Sinn der dualen Zustellung nötig oder hilfreich erscheinen, um den Auftrag zu erfüllen.

 

2.2   
Die äußere Gestaltung der Sendung erfolgt gemäß den Vorgaben des AG. Die duale Zustellung von hpc DUAL umfasst nicht eine Prüfung der äußeren Gestaltung der Sendung auf inhaltliche Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder Vollständigkeit. Der AG hält hpc DUAL diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

 

2.3 
Falls die Verwendung von Kuverts mit speziellem Aufdruck und die Verwendung spezieller Drucksorten vereinbart wurde, nimmt der AG zustimmend zur Kenntnis, dass hpc DUAL ersatzweise neutrale Kuverts verwenden darf, wenn durch die Zusammenführung von Sendungen eine andere Kuvertgröße, als die vereinbarte Standardgröße zum Einsatz kommt, und ersatzweise neutrale Kuverts und neutrale Drucksorten verwenden darf, falls aufgrund der Nicht-Abholung von elektronisch hinterlegten Sendungen Kleinstmengen gedruckt werden oder Kuverts mit speziellem Aufdruck oder spezieller Drucksorten nicht verfügbar sind. hpc DUAL hat in diesem Fall umgehend die Herstellung neuer bedruckter Kuverts und/oder neuer spezieller Drucksorten zu veranlassen.

 2.4  
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm selbst zur Versendung hergestellten Sendungen entsprechend gestaltet werden. Treten bei hpc DUAL Aufwände dafür auf, fehlerhaft gestaltete und freigemachte Sendungen zu korrigieren (etwa dadurch, dass Freimachungs­vermerke der Österreichischen Post AG auf den Sendungen aufgebracht sind, obwohl die Sendungen nicht mit der Österreichischen Post AG zugestellt werden), so sind diese Aufwände hpc DUAL im Zuge der Verrechnung gemäß Punkt „9 Zahlung“ zu ersetzen.

 2.5 
Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass hpc DUAL die duale Zustellung primär selbst erbringt. Zur Erbringung der dualen Zustellung behält sich der AN vor, ohne vorherige Absprache mit dem AG, in Teilen des Zustellgebiets oder zur Gänze unter Zuhilfenahme geeigneter Dritter, insbesondere der Österreichischen Post, zuzustellen und an diese qualifizierten Dritte Aufträge bzw. Teile hieraus auf Grundlage der AGB-hpc DUAL und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen weiterzugeben.

 2.6  
Für Sendungen nach Deutschland ist mit dem „Zustellreformgesetz – ZustRG“ vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206) klargestellt, dass unter „Post“ jeder nach §33 Abs.1 PostG Deutschland beliehene Unternehmer zu verstehen ist. Auf Grund dieser Legaldefinition beauftragt hpc DUAL-Lizenznehmer, die sich nicht von der Verpflichtung haben befreien lassen, mit der Ausführung einer förmlichen Zustellung. Der zur förmlichen Zustellung in Deutschland verpflichtete Lizenznehmer ist für die öffentliche Beurkundung mit Hoheits­befugnissen ausgestattet. Er haftet für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen nach den Vorschriften über die Schadenersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich (nach § 35 PostG Deutschland).

2.7  
In anderen Europäischen Staaten, die dem Europäischen Zustellübereinkommen beigetreten sind, wählt hpc DUAL zwischen dem Universaldienstleister oder anderen Lizenznehmern, die zu einer förmlichen Zustellung berechtigt sind.

 2.8
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AN erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des AN innerhalb der normalen Arbeitszeit des AN. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des AG eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem AN, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.

 2.9  
Der AN verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen.

 2.10   
Der Abschluss eines Vertrages über die duale Zustellung umfasst auch die Berechtigung zur Nutzung des Word-Add-Ins „BriefButler.Light“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  

3          Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

3.1    
Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, sind die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AN vom AG vollständig zu ersetzen.

 3.2   
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der AN berechtigt, die angefallenen Kosten dem AG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

 3.3 
Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

3.4 
Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

 3.5 
Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

 3.6  
Der AN wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des AN von Mitarbeitern des AG oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

 3.7  
Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – „BGStG“), diese kann gesondert angefordert werden.

 3.8  
Die Beseitigung von durch den AG oder Dritten verursachten Fehlern.

 3.9 
Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den AG oder Anwender entstehen.

 3.10   
Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellen­anpassungen.

 3.11   
Die duale Zustellung von hpc DUAL umfasst keine Prüfung der Sendung auf inhaltliche Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder Vollständigkeit. Der AG hält hpc DUAL diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

 4          Sendungen

4.1  
hpc DUAL wird im Rahmen der dualen Zustellung nur jene Sendungen übernehmen, die einer Behandlung im Sinne des Punktes „2 Leistungsumfang“ zugänglich sind, insbesondere also elektronisch sortiert und im elektronischen Wege zum Ausdruck und zur Zustellung verteilt werden können.

 4.2        
Die duale Zustellung umfasst daher insbesondere nicht die Versendung von Waren, Geld oder Geldeswert, Wertbriefen, Postkarten, Dokumenten in Blindenschrift und Beigaben/Beilagen aller Art, die nicht im Zuge der elektronischen integrierten Logistikleistung durch hpc DUAL herstellbar sind (z.B. Plastikkarten aller Art).

 4.3
Der AG darf daher nur solche Sendungen in das System anmelden, die sich zur Beförderung und Bearbeitung im Rahmen der dualen Zustellung der hpc DUAL eignen.

 4.4 
Der AG darf die angebotenen Leistungen nicht missbräuchlich nutzen, insbesondere

  1. dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden

  2. sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstige gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.

     5          Zustellung

    5.1        
    Soweit hpc DUAL - insbesondere im Rahmen der Zustellung - behördliche Aufgaben wahrnimmt, tritt hpc DUAL im Namen des AG auf und ist an dessen Weisungen gebunden. hpc DUAL trifft in diesem Zusammenhang keine selbständigen Entscheidungen, befolgt ausschließlich den Auftrag des AG und handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für den AG, dessen Dokument zugestellt werden soll.

     5.2  
    Die Zustellung physischer Briefsendungen im Inland erfolgt nach Punkt 2.5.

     

    6          Auftrag und Annahme

    6.1    
    Der AG erteilt den Auftrag, eine Sendung im Rahmen der dualen Zustellung zu bearbeiten, indem er sie an die Anmeldestelle des Systems (Punkt „2 Leistungsumfang“) sendet. Dabei hat der AG bekanntzugeben, in welcher Form die Zustellung erfolgen soll. Die Übernahme der Sendungen wird vom System rückbestätigt.

     6.2 
    Die Empfangsbestätigung in diesem Kapitel (Punkt „6 Auftrag und Annahme“) gilt als Auftragsbestätigung und Auftragsannahme, wenn hpc DUAL nicht binnen 24 Stunden nach Eingang des Auftrages dessen Annahme ablehnt, wozu hpc DUAL ohne Angabe von Gründen berechtigt ist.

    Ergibt sich im Zuge der Auftragsdurchführung, dass sich die Sendung nicht zur Bearbeitung im Rahmen der integrierten Logistikdienstleistung hpc DUAL eignet, teilt hpc DUAL dies dem AG binnen 24 Stunden ab Feststellung der Nichteignung mit.

     6.3  
    Der AG ist berechtigt, den Auftrag bis zur erfolgten Zustellung/Verständigung von der Hinterlegung schriftlich zu widerrufen. Er ist für diesen Fall verpflichtet, die gesamten Druckkosten, sowie 50% der vereinbarten Zustellkosten zu tragen. Diese Kosten sind als Stornogebühr zu klassifizieren und der Rücktritt des AG ist ohne Angabe von Gründen möglich. Die Gebühr ist dann zu entrichten, wenn sich der Rücktritt nicht auf gesetzliche Rücktrittsrechte stützt.

     6.4   
    Großaufträge (aktionsbezogene Zustellmenge von mehr als 50.000 Sendungen) sind mindestens eine Woche vor Übersendung an die Anmeldestelle zu avisieren, um eine Vorbereitung des Systems auf die Zustellmenge (Druckkapazität, Zusteller, Formulare und Rückscheine) zu ermöglichen.

    7          Preise

    7.1      
    Das Entgelt für die duale Zustellung, sowie Druck- und Lettershop-Leistungen werden auf den konkreten Auftrag bezogen vereinbart. Preisreduktionen, Skonti, Rabatte o.ä. werden ausschließlich bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Drucksorten, Papier, Kuvert, usw., handelt es sich um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden.

    Alle im jeweiligen Angebot angeführten Preise verstehen sich exkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

     7.2    
    Das, gemäß des vorhergehenden Absatzes, vereinbarte Entgelt ist bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist hpc DUAL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu begehren. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AG darüber hinaus verpflichtet, die Mahnspesen, sowie Interventionsgebühren zu ersetzen.

     7.3   
    Der AG erteilt hpc DUAL das Recht, an ihn gerichtete Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

     7.4   
    Nutzungsentgelte, sowie Entgelte für Wartung und Support werden an den Verbraucherpreisindex (VPI) 2020 der Statistik Austria jährlich per 1.1. des Jahres angepasst. Endpunkt der Wertsicherung ist die jeweils für November verlautbarte Indexziffer.

     7.5     
    Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Datenträgern (z.B. SD-Karten, USB-Sticks usw.), sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

    7.6   
    Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des AN erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des AN.

     7.7    
    hpc DUAL ist aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

     7.8  
    Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.

     8          Liefertermine

    8.1   
    Der AN ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des AG während der normalen Arbeitszeit des AN Auskunft zu geben.

     8.2     
    Dem AG steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

     8.3  
    Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.

     

    9          Zahlung

    9.1   
    Die Verrechnung erfolgt monatlich. hpc DUAL wird neben der Rechnung die Aufstellung der erbrachten integrierten Logistikdienstleistungen bzw. Teilen hievon übermitteln.

    Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom AG für das Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zu zahlen.

     9.2    
    Die vom AN gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

     9.3
    Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Punkt 7.2 verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

     9.4    
    Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.

     

    10     Vertragsdauer

    10.1   
    Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

     10.2  
    Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom AG bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.

    11     Kündigung aus wichtigem Grund

    11.1    
    Verträge können aus wichtigen Gründen von jedem Vertragspartner auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn ein Zuhalten am Vertrag für einen Vertragspartner unzumutbar ist. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn

    • der jeweils andere Vertragspartner wesentliche materielle Bestimmungen dieses Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nach­frist­setzung den verein­barungs­widrigen Zustand bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht beseitigt, oder wenn

    • sich die rechtlichen Rahmen­bedingungen dergestalt ändern (z.B. für elektronische Zustellung), dass die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht zu zumutbaren Bedingungen erbracht werden können, oder wenn
    • über das Vermögen einer Vertrags­partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
       12     Leistungsstörungen / Gewährleistung

      12.1   
      Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung / Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom AG reproduzierbar ist.

       12.2   
      Mängelrügen sind schriftlich an den AN zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der AG verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen und den AN zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom AN zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen:

      Von dieser Verpflichtung ist der AN dann befreit, wenn im Bereich des AG liegende Mängel dies behindern und von diesem trotz Aufforderung der hpc DUAL nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden.

      Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch geeignete Ausweichlösungen, die für den AN angemessen erscheint.

       12.3      
      Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienst­leistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorge­sehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN nach Aufforderung durch den AG verpflichtet, mit der Mängel­beseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

       12.4    Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 2.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

       12.5    
      Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

      12.6  
      Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweis­lastumkehr, also die Verpflichtung des AN zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

       

      13     Haftung

      13.1    
      hpc DUAL haftet dem AG - aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung - grundsätzlich nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, wenn diese Mängel und Verzögerungen innerhalb von zehn Tagen nach Auftragserteilung - bei sonstigem Anspruchsverlust - schriftlich gerügt werden. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist vom AG zu beweisen. Eine Haftung für leichte Fahr­lässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.

       13.2   
      Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn oder Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

      13.3   
      Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

       13.4    
      Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

      13.5   
      Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Pandemie (Seuchen), Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

       

      14     Briefgeheimnis, Datenschutz, Geheimhaltung

      14.1   
      hpc DUAL und der AG verpflichten sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Briefgeheimnisses, sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

       14.2    
      hpc DUAL und der AG werden über bekannt gewordene Interna des Vertragspartners absolutes Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Kooperation.

       14.3 
      hpc DUAL wird insbesondere auch die sich aus dem vorstehenden Punkt „13 Haftung“ ergebenden Verpflichtungen an die von ihr herangezogenen Dienstleister überbinden und die Einhaltung der Verpflichtungen durch diese entsprechend überwachen.

       


      15     Standort

      15.1     
      Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der AN berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

        

      16     Urheberrecht und Nutzung

      16.1  
      Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungs­bewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den AG ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festge­legte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des AN zieht Schadenersatz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

       16.2  
      Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentums­vermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

      16.3  
      Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom AG gegen Kostenvergütung beim AN zu beantragen. Kommt der AN dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheber­rechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

       

      17     Loyalität

      17.1      
      Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. Ein darüberhinaus­gehender Schadenersatz darf zusätzlich geltend gemacht werden.

       

      18     Geheimhaltung

      18.1    
      Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

      19     Gerichtsstand

      Gerichtsstand ist nach Wahl von hpc DUAL das für Handelssachen sachlich zuständige Gericht am Bezirksgericht Innere-Stadt Wien. Der AN ist allerdings berechtigt, jedes ansonst zuständige Gericht anzurufen.

        

      20     Rechtswahl

      Alle Vereinbarungen über die duale Zustellung der hpc DUAL unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsabkommens.

       

      21     Sonstiges

      21.1    
      Sollten Teile der AGB-hpc DUAL rechtsunwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle rechtsunwirksamer Teile der AGB-hpc DUAL sollen jene für hpc DUAL günstigsten rechtswirksamen Bestimmungen treten, die den unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis am nächsten kommen.

      21.2  
      Ansprechpartner des AG ist in allen Belangen hpc DUAL. hpc DUAL wird den Kontakt zu den von ihr herangezogenen Subdienstleistern wahrnehmen. Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

      21.3    
      Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des AG gegen das Entgelt der hpc DUAL ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des AG steht und gerichtlich festgelegt oder von hpc DUAL anerkannt worden ist.

       21.4      
      Eine Abtretung von Ansprüchen gegen hpc DUAL ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von hpc DUAL zulässig.

      21.5 
      Der AG erteilt hpc DUAL die Erlaubnis, den AG als Referenzkunden zu nennen.

      21.6    
      Änderungen und Ergänzungen der AGB-hpc DUAL, sonstige Vereinbarungen über die duale Zustellung hpc DUAL und deren Abänderung bedürfen ausnahmslos der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, vom Erfordernis der Schriftform abgehen zu wollen.

      21.7    
      Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.